Liebe
er,
Hier die Fortsetzung vom 1. Teil ("PayPal-Betrug: Verkäuferschutz,Tipps & Tricks - Teil I"):
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Niemals die Zahlung von einem fremden PayPal-Konto akzeptieren!
Eine weitere sehr beliebte Masche ist die, dass der Käufer vorgibt, kein eigenes PayPal-Konto zu haben und das das Geld von dem PayPal-Konto eines Bekannten übertragen werde. Was hier passiert, liegt auf der Hand. Der gutgläubige Verkäufer sieht den Zahlungseingang und verschickt die Ware. Kurze Zeit später meldet sich PayPal und erklärt, dass hier wohl eine Zahlung ohne Einwilligung des Kontoinhabers des zahlenden PayPal-Kontos vorliegt. Der Account war nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einem Bekannten des Käufers, sondern wurde für den Betrug gehackt. Und selbst wenn er nicht gehackt ist, sondern tatsächlich einem Bekannten, oder besser Komplizen gehört. Der Effekt bleibt gleich!
In der Regel fehlt hier auch wieder die Beachtung der Regel, dass nur an eine in dem PayPal-Account als Versandadresse hinterlegte Anschrift verschickt werden darf, denn wenn es wirklich der Account eines Bekannten wäre, stünde dessen Adresse drin und nicht die des eigentlichen Käufers. Und bei gehackten Accounts wird der Betrüger sicherlich nicht seine echte Adresse bei PayPal hinterlegen. Wie schon erwähnt wird diese Betrugsmethode gerne mit der Selbstabholermasche kombiniert, um gar keine Zieladresse bekannt geben zu müssen.
Daher mein Tipp: Sollte ein Käufer Ihnen die Zahlung über den PayPal-Account eines „Bekannten“ anbieten, lehnen Sie das kategorisch ab, egal wie herzerweichend auch die Begründung sein möge. Und wenn der Käufer vorgibt, es handele sich um sein eigenes PayPal-Konto, aber er bittet um den Versand der Ware an eine Adresse, die weder bei eBay noch bei PayPal registriert ist, dann lehnen Sie auch das kategorisch ab! Wird das Geld einfach und ohne Ankündigung von einem PayPal-Account überwiesen, der Ihnen verdächtig vorkommt oder nicht zu den Angaben des Käufers passt, dann verschicken Sie die Ware nicht, sondern kontaktieren Sie den Käufer und bestehen Sie auf einer anderen Zahlung. Das über PayPal eingegangene Geld schicken Sie in voller Höhe an den Absender zurück.
Niemals als Päckchen, sondern nur als Paket mit Einlieferungsbeleg
Eine eher primitive Masche ist die, dass der Käufer darum bittet, ja manchmal bettelt, eine Ware schön billig per Päckchen mit DHL zu versenden. Argument sind fast immer die hohen Versandkosten und es wird oft in den Mails betont, dass es Käufer nichts ausmache, das ein Päckchen nicht versichert sein. Lässt sich der Verkäufer darauf ein und schickt per Päckchen, dann erhält er keinen Einlieferungsbeleg, keine Versandquittung, keine Trackingnummer, also nichts, womit er beweisen kann, das er die Ware verschickt hat.
Und schon schnappt die Falle zu! Der Käufer erhält natürlich die Ware im Päckchen und nach wenigen Tagen erfolgt prompt das Käuferschutzverfahren, in dem er dennoch behauptet, die Ware nicht erhalten zu haben. Der Verkäufer bleibt natürlich den Versandbeweis schuldig, da er per Päckchen verschickt hat. Und abermals darf er die Zeche zahlen und kommt nicht in den Genuss des Verkäuferschutzes.
Daher mein Tipp: Verschicken Sie nur mit den Versandmethoden, bei denen Sie einen Einlieferungsbeleg und Versandnachweis bekommen, den Sie im Falle des Käuferschutzverfahrens an PayPal übersenden (z.B. faxen können), um nachweisen zu können, dass Sie die Ware abgeschickt haben. Besteht der Kunde auf einem Versand, der so billig ist, wie das DHL-Päckchen, dann versenden Sie beispielsweise mit Hermes. Deren Paketgröße „S“ (small), ist genau so billig, aber Sie bekommen vollständige Belege.
Niemals „Überzahlungen“ akzeptieren und behalten!
Ein weiterer fieser Trick ist es, mehr zu bezahlen, als der Verkäufer berechnet hat. Mal wird einfach nur ein wenig aufgerundet, also ein paar Cent oder ein paar Euro mehr gesendet, als der Verkäufer nach dem eBay-Verkauf inklusive Versandkosten zu bekommen hat. Oder der Käufer meldet sich und bittet beispielsweise um den Expressversand der Ware und bietet großzügig an, einen Pauschalbetrag für die Mühe und Aufwendungen auf die Rechnung drauf zu schlagen und zu senden. Der Betrag ist dabei dann höher als der Expresszuschlag tatsächlich kostet. Ein wenig mehr Geld zu bekommen ist verlockend.
Kaum hat der Käufer die Ware, schlägt er zu. Er startet einen Käuferschutzantrag und wirft dem gutgläubigen Verkäufer vor, gegen die PayPal-Regeln verstoßen und einen unberechtigten Aufschlag kassiert zu haben. Das aber verstößt gegen die AGB von PayPal, die eine Gebührenabwälzung in Form solcher Aufschläge verbieten. Schenkt PayPal der Beschwerde Glauben, dann bekommt nicht nur der Käufer den Betrag zu Lasten des Verkäufers zurück! Nein! Eventuell wird der Verkäufer sogar wegen Regelverstoßes gesperrt.
Daher mein Tipp: Sollte von einem Käufer unangekündigt ein „aufgerundeter“, also höherer Betrag per PayPal eintreffen, als Sie in Ihrer Rechnung verlangen, dann überweisen Sie den Betrag der „Überzahlung“ schnellst möglich an den Käufer zurück! Sollte ein Käufer einen Expressversand wünschen, dann akzeptieren Sie keine großzügige Pauschale, sondern stellen Sie ihm dafür eine separate Rechnung und fordern Sie ihn auch, diesen Betrag auch in einem separaten Zahlungsvorgang zu senden. Damit können Sie nachweisen, warum der Käufer mehr bezahlt hat und der Betrag des eigentlichen Kaufabschluss geht dann auch so wie berechnet ein.
Kreditkartenzahlungen aus dem Ausland sind nicht gedeckt!
An dieser Stelle noch ein Hinweis! Der Verkäuferschutz deckt zwar Cashbacks von Kreditkartenzahlungen ab, aber nur bei innerdeutschen Kreditkartenzahlungen! Wenn Sie also an Kunden außerhalb von Deutschland verkaufen und dieser das Geld per Kreditkarte an PayPal zahlt und nach dem Kauf dann über seinen Kreditkartenanbieter einen Cashback auslöst, dann greift der Verkäuferschutz nicht!
Als Verkäufer überlegen, nicht per Lastschrift oder Kreditkarte an PayPal zu zahlen
Wer ein PayPal-Konto nutzt, kann verschiedene Methoden wählen, um PayPal Geld zukommen zu lassen, wenn er selbst Zahlungen sendet. Man kann das Geld entweder zu Fuß überweisen, oder sich bequem für Kreditkartenzahlung oder das Lastschriftverfahren anmelden. Dann holt sich PayPal das Geld, das es von Ihnen zu bekommen hat. Wenn man Geld einnimmt, dann überweist man das in der Regel recht schnell auf das eigene Bankkonto und lässt keine höheren Beträge bei PayPal liegen.
Wenn einer der vorgenannten Betrugsfälle eintrifft und PayPal zu Ihren Ungunsten und im Sinne des betrügerischen Käufers entscheidet, dann genießen Sie ja nicht der Verkäuferschutz und den Schutz vor Zahlungsausfällen. Stattdessen will PayPal das Geld, das dem Käufer erstattet wurde von Ihnen, dem Verkäufer zurück haben. Wenn Sie PayPal in den Kontoeinstellungen erlaubt haben, Beträge per Lastschrift oder über die Kreditkarte einzuziehen, dann wird sich PayPal das Geld einfach holen.
In zahlreichen Foren und Medien ist zu lesen, dass PayPal bei den hier geschilderten Fällen des Käufer-Betruges sehr zögerlich entscheidet oder trotz entsprechender Nachweise oft dennoch zu Ungunsten des geschädigten Verkäufers einen Fall abschließt und den Verkäufer mit den rückerstatteten Beträgen und nicht selten sogar mit den Gebühren der Kreditkartenfirmen, die einen Cashback auslösen, belastet.
Daher mein Tipp: Überlegen Sie, ob Sie statt der bequemen Lastschrift oder Kreditkartenzahlung Zahlungen an PayPal nicht jeweils „händisch“ überweisen. Denn kommt es doch einmal zu einem Fall, bei dem ein Käufer entweder unberechtigt den Käuferschutz in Anspruch nimmt, oder gar betrügt, dann kann sich PayPal das Geld nicht einfach zurückholen, sondern muss Sie auffordern, es zu überweisen. Sie können das dann bis zur endgültigen Klärung des Fallen verweigern.
ACHTUNG! Das ist aber auch ein Spiel mit dem Feuer! Denn PayPal wird in solchen Fällen mindestens Ihren Account sperren oder Sie rausschmeißen, wenn Sie und PayPal sich nicht einigen und der Fall für beide Seiten erträglich gelöst wird. Glaubt man den Erfahrungsberichten in verschiedenen Foren, dann ist PayPal in solchen Käuferschutzfällen scheinbar bei weitem nicht so kulant und „Verkäufer-freundlich“ wie es in der Außendarstellung angepriesen wird.
Daher sei dieser Tipp mit folgendem Ratschlag ergänzt. Bieten Sie PayPal nicht als ausschließliches Zahlungsmittel an, sondern offerieren Sie immer noch zusätzlich Überweisung oder vielleicht auch Nachnahme, damit Sie im Falle, das PayPal einmal als Zahlungsweg ausfallen sollte, immer Alternativen haben.
Fazit:
PayPal ist ein schnelles und bequemes Zahlungsmittel. Der Käuferschutz macht es für Käufer auch recht sicher. Wenn man vor allem als Verkäufer einige Tipps und Regeln beachtet, ist PayPal auch aus Verkäuferperspektive ein relativ sicheres Zahlungsmittel!
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Ich hoffe der Artikel hat Ihnen einen kleinen Einblick in die Betrugsmöglichkeiten gegeben und Sie können diese Erkenntnisse in Zukunft für Ihren Schutz einsetzen.
Lesen Sie auch "PayPal-Betrug: Verkäuferschutz,Tipps & Tricks - Teil I" in dem ich wichtige zu beachtende Punkte ansprach.
Mit freundlichen Grüßen,

Arno Fuhrmann
Hier die Fortsetzung vom 1. Teil ("PayPal-Betrug: Verkäuferschutz,Tipps & Tricks - Teil I"):
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Niemals die Zahlung von einem fremden PayPal-Konto akzeptieren!
Eine weitere sehr beliebte Masche ist die, dass der Käufer vorgibt, kein eigenes PayPal-Konto zu haben und das das Geld von dem PayPal-Konto eines Bekannten übertragen werde. Was hier passiert, liegt auf der Hand. Der gutgläubige Verkäufer sieht den Zahlungseingang und verschickt die Ware. Kurze Zeit später meldet sich PayPal und erklärt, dass hier wohl eine Zahlung ohne Einwilligung des Kontoinhabers des zahlenden PayPal-Kontos vorliegt. Der Account war nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einem Bekannten des Käufers, sondern wurde für den Betrug gehackt. Und selbst wenn er nicht gehackt ist, sondern tatsächlich einem Bekannten, oder besser Komplizen gehört. Der Effekt bleibt gleich!
In der Regel fehlt hier auch wieder die Beachtung der Regel, dass nur an eine in dem PayPal-Account als Versandadresse hinterlegte Anschrift verschickt werden darf, denn wenn es wirklich der Account eines Bekannten wäre, stünde dessen Adresse drin und nicht die des eigentlichen Käufers. Und bei gehackten Accounts wird der Betrüger sicherlich nicht seine echte Adresse bei PayPal hinterlegen. Wie schon erwähnt wird diese Betrugsmethode gerne mit der Selbstabholermasche kombiniert, um gar keine Zieladresse bekannt geben zu müssen.
Daher mein Tipp: Sollte ein Käufer Ihnen die Zahlung über den PayPal-Account eines „Bekannten“ anbieten, lehnen Sie das kategorisch ab, egal wie herzerweichend auch die Begründung sein möge. Und wenn der Käufer vorgibt, es handele sich um sein eigenes PayPal-Konto, aber er bittet um den Versand der Ware an eine Adresse, die weder bei eBay noch bei PayPal registriert ist, dann lehnen Sie auch das kategorisch ab! Wird das Geld einfach und ohne Ankündigung von einem PayPal-Account überwiesen, der Ihnen verdächtig vorkommt oder nicht zu den Angaben des Käufers passt, dann verschicken Sie die Ware nicht, sondern kontaktieren Sie den Käufer und bestehen Sie auf einer anderen Zahlung. Das über PayPal eingegangene Geld schicken Sie in voller Höhe an den Absender zurück.
Niemals als Päckchen, sondern nur als Paket mit Einlieferungsbeleg
Eine eher primitive Masche ist die, dass der Käufer darum bittet, ja manchmal bettelt, eine Ware schön billig per Päckchen mit DHL zu versenden. Argument sind fast immer die hohen Versandkosten und es wird oft in den Mails betont, dass es Käufer nichts ausmache, das ein Päckchen nicht versichert sein. Lässt sich der Verkäufer darauf ein und schickt per Päckchen, dann erhält er keinen Einlieferungsbeleg, keine Versandquittung, keine Trackingnummer, also nichts, womit er beweisen kann, das er die Ware verschickt hat.
Und schon schnappt die Falle zu! Der Käufer erhält natürlich die Ware im Päckchen und nach wenigen Tagen erfolgt prompt das Käuferschutzverfahren, in dem er dennoch behauptet, die Ware nicht erhalten zu haben. Der Verkäufer bleibt natürlich den Versandbeweis schuldig, da er per Päckchen verschickt hat. Und abermals darf er die Zeche zahlen und kommt nicht in den Genuss des Verkäuferschutzes.
Daher mein Tipp: Verschicken Sie nur mit den Versandmethoden, bei denen Sie einen Einlieferungsbeleg und Versandnachweis bekommen, den Sie im Falle des Käuferschutzverfahrens an PayPal übersenden (z.B. faxen können), um nachweisen zu können, dass Sie die Ware abgeschickt haben. Besteht der Kunde auf einem Versand, der so billig ist, wie das DHL-Päckchen, dann versenden Sie beispielsweise mit Hermes. Deren Paketgröße „S“ (small), ist genau so billig, aber Sie bekommen vollständige Belege.
Niemals „Überzahlungen“ akzeptieren und behalten!
Ein weiterer fieser Trick ist es, mehr zu bezahlen, als der Verkäufer berechnet hat. Mal wird einfach nur ein wenig aufgerundet, also ein paar Cent oder ein paar Euro mehr gesendet, als der Verkäufer nach dem eBay-Verkauf inklusive Versandkosten zu bekommen hat. Oder der Käufer meldet sich und bittet beispielsweise um den Expressversand der Ware und bietet großzügig an, einen Pauschalbetrag für die Mühe und Aufwendungen auf die Rechnung drauf zu schlagen und zu senden. Der Betrag ist dabei dann höher als der Expresszuschlag tatsächlich kostet. Ein wenig mehr Geld zu bekommen ist verlockend.
Kaum hat der Käufer die Ware, schlägt er zu. Er startet einen Käuferschutzantrag und wirft dem gutgläubigen Verkäufer vor, gegen die PayPal-Regeln verstoßen und einen unberechtigten Aufschlag kassiert zu haben. Das aber verstößt gegen die AGB von PayPal, die eine Gebührenabwälzung in Form solcher Aufschläge verbieten. Schenkt PayPal der Beschwerde Glauben, dann bekommt nicht nur der Käufer den Betrag zu Lasten des Verkäufers zurück! Nein! Eventuell wird der Verkäufer sogar wegen Regelverstoßes gesperrt.
Daher mein Tipp: Sollte von einem Käufer unangekündigt ein „aufgerundeter“, also höherer Betrag per PayPal eintreffen, als Sie in Ihrer Rechnung verlangen, dann überweisen Sie den Betrag der „Überzahlung“ schnellst möglich an den Käufer zurück! Sollte ein Käufer einen Expressversand wünschen, dann akzeptieren Sie keine großzügige Pauschale, sondern stellen Sie ihm dafür eine separate Rechnung und fordern Sie ihn auch, diesen Betrag auch in einem separaten Zahlungsvorgang zu senden. Damit können Sie nachweisen, warum der Käufer mehr bezahlt hat und der Betrag des eigentlichen Kaufabschluss geht dann auch so wie berechnet ein.
Kreditkartenzahlungen aus dem Ausland sind nicht gedeckt!
An dieser Stelle noch ein Hinweis! Der Verkäuferschutz deckt zwar Cashbacks von Kreditkartenzahlungen ab, aber nur bei innerdeutschen Kreditkartenzahlungen! Wenn Sie also an Kunden außerhalb von Deutschland verkaufen und dieser das Geld per Kreditkarte an PayPal zahlt und nach dem Kauf dann über seinen Kreditkartenanbieter einen Cashback auslöst, dann greift der Verkäuferschutz nicht!
Als Verkäufer überlegen, nicht per Lastschrift oder Kreditkarte an PayPal zu zahlen
Wer ein PayPal-Konto nutzt, kann verschiedene Methoden wählen, um PayPal Geld zukommen zu lassen, wenn er selbst Zahlungen sendet. Man kann das Geld entweder zu Fuß überweisen, oder sich bequem für Kreditkartenzahlung oder das Lastschriftverfahren anmelden. Dann holt sich PayPal das Geld, das es von Ihnen zu bekommen hat. Wenn man Geld einnimmt, dann überweist man das in der Regel recht schnell auf das eigene Bankkonto und lässt keine höheren Beträge bei PayPal liegen.
Wenn einer der vorgenannten Betrugsfälle eintrifft und PayPal zu Ihren Ungunsten und im Sinne des betrügerischen Käufers entscheidet, dann genießen Sie ja nicht der Verkäuferschutz und den Schutz vor Zahlungsausfällen. Stattdessen will PayPal das Geld, das dem Käufer erstattet wurde von Ihnen, dem Verkäufer zurück haben. Wenn Sie PayPal in den Kontoeinstellungen erlaubt haben, Beträge per Lastschrift oder über die Kreditkarte einzuziehen, dann wird sich PayPal das Geld einfach holen.
In zahlreichen Foren und Medien ist zu lesen, dass PayPal bei den hier geschilderten Fällen des Käufer-Betruges sehr zögerlich entscheidet oder trotz entsprechender Nachweise oft dennoch zu Ungunsten des geschädigten Verkäufers einen Fall abschließt und den Verkäufer mit den rückerstatteten Beträgen und nicht selten sogar mit den Gebühren der Kreditkartenfirmen, die einen Cashback auslösen, belastet.
Daher mein Tipp: Überlegen Sie, ob Sie statt der bequemen Lastschrift oder Kreditkartenzahlung Zahlungen an PayPal nicht jeweils „händisch“ überweisen. Denn kommt es doch einmal zu einem Fall, bei dem ein Käufer entweder unberechtigt den Käuferschutz in Anspruch nimmt, oder gar betrügt, dann kann sich PayPal das Geld nicht einfach zurückholen, sondern muss Sie auffordern, es zu überweisen. Sie können das dann bis zur endgültigen Klärung des Fallen verweigern.
ACHTUNG! Das ist aber auch ein Spiel mit dem Feuer! Denn PayPal wird in solchen Fällen mindestens Ihren Account sperren oder Sie rausschmeißen, wenn Sie und PayPal sich nicht einigen und der Fall für beide Seiten erträglich gelöst wird. Glaubt man den Erfahrungsberichten in verschiedenen Foren, dann ist PayPal in solchen Käuferschutzfällen scheinbar bei weitem nicht so kulant und „Verkäufer-freundlich“ wie es in der Außendarstellung angepriesen wird.
Daher sei dieser Tipp mit folgendem Ratschlag ergänzt. Bieten Sie PayPal nicht als ausschließliches Zahlungsmittel an, sondern offerieren Sie immer noch zusätzlich Überweisung oder vielleicht auch Nachnahme, damit Sie im Falle, das PayPal einmal als Zahlungsweg ausfallen sollte, immer Alternativen haben.
Fazit:
PayPal ist ein schnelles und bequemes Zahlungsmittel. Der Käuferschutz macht es für Käufer auch recht sicher. Wenn man vor allem als Verkäufer einige Tipps und Regeln beachtet, ist PayPal auch aus Verkäuferperspektive ein relativ sicheres Zahlungsmittel!
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Ich hoffe der Artikel hat Ihnen einen kleinen Einblick in die Betrugsmöglichkeiten gegeben und Sie können diese Erkenntnisse in Zukunft für Ihren Schutz einsetzen.
Lesen Sie auch "PayPal-Betrug: Verkäuferschutz,Tipps & Tricks - Teil I" in dem ich wichtige zu beachtende Punkte ansprach.
Mit freundlichen Grüßen,
Arno Fuhrmann
Ratgeber erstellt am: 10.12.08 (aktualisiert 15.11.11)


Vielen Dank für Ihre Wertung. Wenn Ihre Leserwertung unseren 