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So entgegnet man Abmahnungen wegen Unlauteren Wettbew. : eBay-Ratgeber

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Ratgeber wurde 2028 Mal aufgerufen Schlagwörter: Abmahnung | unlauterer Wettbewerb | Anwalt | Abmahnungen | abzocke


Einleitung
Wer kennt das nicht, man möchte was bei Ebay verkaufen, hat aber nicht die Zeit oder Lust sich mit den Rechtlichen Seiten dieses Geschäfts auseinander zu setzen. Da kopiert man schon mal schnell einen Text aus einer Vorlage und da ist es auch schon passiert. Man hat in seiner Auktion etwas, was nicht dem Gültigen Recht entspricht. Hat man dann noch pech und bekommt eine Abmahnung (meist wegen unlauteren Wettbewerbs), dann kann dass schon schnell über 1000€ kosten.
Diesem Problem kann man aber entgegenwirken. Neulich saß ich in der Vorlesung Wettbewerbsrecht, der Universität Potsdam (dort studiere ich BWL im 9 Semester) und haben von unserem Prof. einige Informationen bekommen können, die ich hier mitteilen möchte.

Laut §8 IV UWG:
"Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen."

Im §8 Abs. 1 UWG:
"Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht."

Im §3 Abs.1 UWG:
"Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig."

Im Klartext
Wer unerlaubte Wettbewerbshandlungen durchführt, die z.B. falsches Ausweisen der Wiederrufsbelehrung, die dazu geeignet sind die Mittbewerber zu benachteiligen, handelt unzulässig. (Deshalb kann man auch deshalb auch abgemahnt werden).

ABER
Wer also dem zuwieder Handelt, gegen den besteht ein Anspruch auf Unterlassung (Abmahnung). Man muss aber den §8 IV UWG beachten, denn dort steht sinngemäß, dass Abmahnungen missbräuchlich sind, wenn sie nur dazu dienen die Kosten der Abmahnung entstehen zu lassen.

Fazit
Wer Abgemahnt wird, sofort zum Anwalt und fragen ob der §8 Abs. 4 UWG hier greift. Meistens ist dass der Fall.


Ratgeber-Nr.: 10000000002219562Ratgeber erstellt am: 02.11.06 (aktualisiert 22.02.11)

 
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