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Tuning - der Wunsch zu Individualisierung : eBay-Ratgeber

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Ratgeber wurde 1638 Mal aufgerufen Schlagwörter: Tuning | ABE | ABG | TÜV | EG Betriebserlaubnis


Wer hat nicht den Wunsch seinem Fahrzeug durch optische Veränderungen ein sportlichere Note zu geben. Der Wunsch nach Individualisierung ist so alt wie das Auto selbst. Man sollte jedoch folgende Punkte beachten.

Praktisch jede Veränderung am Fahrzeug - und dazu gehört selbstverständlich auch Tuning - muß in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden oder in Form einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) oder EG-Betriebserlaubnis legalisiert sein. Ohne Genehmigung angebaute Teile können die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen lassen und im Falle eines Unfalls sogar zum Verlust des Versicherungsschutz führen.

Im allgemeinen gibt es diese fünf Möglichkeiten, Tuningteile und Umbauten am Fahrzeug genehmigen zu lassen:

Die Einzelabnahme ( Abnahme nach § 21 StVZO)
Spezielle, meist sehr aufwendige Umbauten wie beispielsweise die Implantation eines größeren Motors müssen per Einzelabnahme vom TÜV genehmigt werden. Die Kosten können je nach Umfang und Art der Abnahme (z.B. Abgasgutachten) variieren.

Das TÜV-Teilegutachten (Abnahme nach § 19(3) StVZO)
Die meisten Tuningteile werden mit TÜV-Teilegutachten geliefert. Nach dem Anbau wird beim TÜV der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert.

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen wie Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser wie die im Fahrzeugschein eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach nicht beim TÜV vorgeführt werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.
Hierbei gibt es aber auch Ausnahmen die Trotz ABE beim TÜV vorgeführt werden müssen. Es müssen die Auflagen einer ABE beachtet werden, dort steht auch ob man zum TÜV muss oder nicht.

Die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
Teile, wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genaue Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für Ihr Auto zugelassen sind.
Meistens muß das Fahrzeug nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.

Die EG-Betriebserlaubnis
Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, muß das Fahrzeug nicht beim TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muß aber stets mitgeführt werden.


Ratgeber-Nr.: 10000000006318342Ratgeber erstellt am: 24.03.08 (aktualisiert 18.01.12)

 
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Verwandte Schlagwörter: ABE | ATE | Bremsscheiben | Bremsen | TÜV | EG Betriebserlaubnis | Bremsbeläge | Tuning | ABG | Bosch

 


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