Der Betrieb und Besitz dieser und fast aller angebotener Technik in Deutschland erlaubt, außer gekennzeichnete Export- und Amateurfunkgeräte, die Rechtslage sollte bei den entsprechenden Produkten ausführlich geschildert sein.
Bitte beachten Sie jedoch beim Einsatz die gesetzlichen Bestimmungen, zum Beispiel ist die Überwachung von Personen ohne deren Einwilligung sowie Spionage und Anhören in Deutschland verboten. Verdeckte Überwachungen mit Sendern, Aufzeichnungssystemen und sämtlich anderer Überwachungstechnik, selbst wenn diese Zulassungen besitzen, sind in Deutschland verboten und werden strafrechtlich verfolgt. Die Verwendung als Babyphone und ähnliche Einsatzmöglichkeiten bzw. Überwachungen mit Einwilligung der betreffenden Personen sind erlaubt.
Minisender dienen als Babyphon- oder Alarmsender (Gebäudeschutz) und dürfen unabhängig von deren Zulassung nicht als Abhörsender verwendet werden.
Telefonüberwachungssysteme und Telefonsender dürfen nicht an das öffentliche Telefonnetz angeschlossen werden, nur an private Anlagen ohne Netzzugang zum öffentlichem Netz sowie mit der Einwilligung der Nutzer.
Im konkretem Verdachtsmoment (z.B. Diebstahl) ist der Einsatz von versteckten Bildübertragungssystemen zulässig, dessen Aufzeichnungsergebnisse werden sogar gerichtlich anerkannt und dienen somit zu der Überführung von Straftätern (Ratgeber Technik, ARD Sendung vom 31.8.97).
GESETZLICHE GRUNDLAGEN:
Auszug aus der Strafprozeßordnung / 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) /
8. Abschnitt - Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung (§§ 94 - 111p) /
§ 100c: (1) Ohne Wissen des Betroffenen / 1. dürfen a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden, b) sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre.
2. darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
3. darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand a) eine Geldfälschung, eine Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches) oder eine Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks (§ 152b des Strafgesetzbuches).


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