Liebe Ebayer,
zur Zeit ist die Hölle los auf dem Abzockermarkt. Nun versucht die Online Content in Verbindung mit Katja Günther Euch durch einen Trick zum Zahlen zu bewegen.
Mich erreichen zur Zeit viele Mails, die dieses Schreiben schon erhalten haben. Aber lest selbst:
Anscheinend sieht Herr Michael B. , der eigentliche Drahtzieher der ( u.a. ) Online Content Ltd seine Felle wegschwimmen. Schließlich möchte er sicherlich sein Luxusleben nicht aufgeben.
Der immense Öffentlichkeitsdruck hat wohl dazu geführt, dass Frau Katja G. jetzt mit einem neuen Inkassobrief regelrecht auf die "Kunden" losgeht.
Es wird nämlich in diesen Briefen mit einem Trick versucht, Betroffene zur Zahlung von der Forderungen zu bewegen.
Sie berufen sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 93 C 916/08 – 41). In diesem Gerichtsurteil sieht es auf den ersten Blick so aus, als ob eine Zahlungspflicht für Seiten wie z.B. routenplaner-online.de besteht.
Doch das ist ein Irrtum.
Ich rate Betroffenen immer wieder auf das Inkassoschreiben zwar zu reagieren, aber ansonsten stur zu bleiben, nicht zuzahlen und die Angelegenheit aussitzen. Doch anscheinend wollte es da einer genauer wissen und zog vor´s Gericht. Und das hatte dumme Folgen für den Kläger.
In dem Fall , der vor einem Wiesbadener Gericht verhandelt wurde, hatte ein Abzockopfer der bekannten Seite routenplaner-online.de die Zahlung der geforderten Summe verweigert und einen Anwalt eingeschaltet. Seine eigenen Anwaltskosten wollte der User nun von den Betreibern der Seite ersetzt bekommen. Er klagte – und verlor den Fall. ( Hätte er das mal lieber sein lassen )
Nach Ansicht der deutschen Gerichte gehört es zum „allgemeinen Lebensrisiko“ für Verbraucher, mit unberechtigten Forderungen belästigt zu werden. That´s life sozusagen, jedenfalls in der heutigen Zeit. Wer aber unbedingt die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen möchte, um diese Kosten abzuwehren, der muss halt seinen Anwalt auch selbst bezahlen.
Es gibt nur eine Ausnahme : Kann der Betroffene nachzuweisen, dass beim Rechnungssteller eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigungsabsicht vorliegt, kann er diese Kosten zurückbekommen. Das gelang dem Kläger aber in diesem Wiesbadener Fall nicht.
Der Richter ließ in seinem Urteil allerdings ausdrücklich offen ( denn darum ging es ja nicht ), ob zwischen dem Kläger und den Betreibern der Seite ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kam und dadurch auch eine Zahlungspflicht besteht. Es ging nämlich nur um die Frage, ob die Online Content Ltd. eine „sittenwidrige Schädigung“ des Betroffenen begangen hatte ( ich nenne es Betrug ) – das sah der zuständige Richter eben nicht so. Und nur deshalb hat der Kläger diesen Fall verloren und bleibt zudem auf seinen Anwaltskosten sitzen. Ganz zu schweigen von den Gerichtskosten.
Lasst Euch nicht einschüchtern, solltet Ihr so einen Brief erhalten mit dem Verweis auf dieses Aktenzeichen. Dieses Urteil sagt nicht aus, dass Abzockopfer zahlen müssen !!! Das soll bloß wieder nur einschüchtern
ja,ja, the show must go on..nicht war Herr Michael B. und Frau Katja G.?
In diesem Sinne
Eure Claudia



Vielen Dank für Ihre Wertung. Wenn Ihre Leserwertung unseren 